Umsetzung des Konjunkturpakets - Mit Zuversicht und voller Kraft aus der Krise
Arbeitsrecht
Erhöhung von Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise
Fahrräder 1
Jahressteuergesetz 2019: § 3 Nr. 37 EStG
Die Steuerbefreiung des gewährten geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber wird bis zum Ablauf des Jahres 2030 verlängert (§§ 52 Abs. 4 Satz 7, 52 Abs. 12 Satz 2 EStG). Auch eine Verlängerung der parallelen Nichtberücksichtigung einer Entnahme für die private Nutzung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads ist entsprechend vorgesehen.
Gilt ab VZ 2020